Ratgeber

Dauerbeköderung 2026: Was sich für Ihren Betrieb ändert

Wenn bei der nächsten Kontrolle plötzlich giftfreie Köder in Ihren Stationen liegen statt der gewohnten Blöcke, ist das kein Fehler Ihres Schädlingsbekämpfers, sondern eine neue Zulassungslage. Dieser Beitrag erklärt aus Sicht eines Betriebs, was sich ändert, ab wann und worauf Sie bei Kontrollen und Dokumentation jetzt achten sollten.

Warum in Ihrer nächsten Kontrolle etwas anders aussieht

Betriebe mit Lebensmittelbezug kennen das Bild seit Jahren: Entlang der Außenwand stehen Köderstationen, jede nummeriert, und bei der Kontrolle wird kurz nachgesehen, ob der Block angefressen ist. Genau dieses Bild verändert sich gerade. Der Grund liegt nicht bei Ihrem Dienstleister, sondern bei der Zulassung der Wirkstoffe, die in diesen Stationen verwendet werden. Rattengift auf Basis von Blutgerinnungshemmern, sogenannten antikoagulanten Rodentiziden, darf nach der Neuzulassung nicht mehr vorsorglich und unabhängig vom tatsächlichen Befall ausgelegt werden. Was bisher als Standard galt, das dauerhafte Bestücken jeder Station „auf Verdacht”, ist keine reguläre Anwendung mehr.

Für Sie als Kunde heißt das zunächst nur eines: Wenn Ihr Schädlingsbekämpfer bei der nächsten Begehung giftfreie Kontrollköder statt Giftblöcke einlegt, ist das keine Nachlässigkeit, sondern die korrekte Umsetzung der neuen Regel. Fragen Sie ruhig nach, ein seriöser Betrieb erklärt Ihnen den Unterschied ohne Umschweife.

Der Zeitplan ist unschärfer, als viele Betriebe denken

Viele Inhaber und QM-Verantwortliche haben sich den 30. Juni 2026 als festes Umstellungsdatum gemerkt. Das stimmt nur zur Hälfte. An diesem Tag sind die bisherigen Zulassungen der Wirkstoffe ausgelaufen, das ist richtig. Für Produkte, deren Zulassung die Dauerbeköderung noch vorsah, gilt danach aber eine Abverkaufsfrist von 180 Tagen, in der Restbestände noch verkauft werden dürfen, und anschließend eine Aufbrauchfrist von weiteren 180 Tagen, in der bereits erworbene Ware noch verwendet werden darf. Rechnerisch kann Altware also noch bis weit ins Jahr 2027 im Einsatz sein.

Was daraus konkret für Ihren Betrieb folgt, hängt am Produkt, das Ihr Schädlingsbekämpfer bislang eingesetzt hat, genauer an dessen Zulassungsdokument, der sogenannten SPC. Zuständig für diese Zulassungen ist die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, kurz BAuA. Sie müssen diese Details nicht selbst nachschlagen, aber Sie dürfen von Ihrem Dienstleister eine klare Auskunft erwarten, wann bei Ihnen konkret umgestellt wird und mit welchem Produkt aktuell gearbeitet wird.

Was in den Stationen künftig liegt, wenn kein Befall vorliegt

Die Köderstationen an Ihrer Gebäudeaußenseite oder im Lager verschwinden nicht. Sie bekommen nur einen anderen Inhalt, solange nichts auffällig ist. Statt Rattengift liegen dort giftfreie Monitoringköder, die anfressbar sind und so eine Aktivität anzeigen, ohne selbst zu wirken. Ergänzend wird häufiger mit reiner Sichtkontrolle gearbeitet, bei größeren oder digital aufgerüsteten Objekten kommt zunehmend Sensorik zum Einsatz, die eine Bewegung oder einen Fangschlag automatisch meldet.

Erst wenn an einer Station ein Befall nachweisbar ist, wechselt die Bestückung. Als Nachweis gelten zum Beispiel Fraßspuren am Monitoringköder, Kotfunde in der Nähe, eine tatsächliche Sichtung oder eine Fangmeldung der Sensorik. Ab diesem Zeitpunkt darf gezielt mit Antikoagulanzien beködert werden, und zwar so lange, wie der Befall nachweislich andauert. Nach dem Abklingen wird der Giftköder wieder entfernt, auch das gehört zur korrekten Anwendung dazu und sollte in Ihren Unterlagen als abgeschlossen erscheinen.

Für Sie bedeutet das praktisch: Eine Station ohne Befund ist kein Zeichen für Nachlässigkeit, sondern der aktuell vorgeschriebene Normalzustand. Ein guter Vorbericht macht diesen Unterschied sichtbar, statt ihn zu verschweigen.

Kontrollrhythmus, wenn tatsächlich beködert wird

Sobald ein Befall festgestellt ist und mit Gift gearbeitet wird, gelten enge Kontrollvorgaben, die sich aus der Zulassung des jeweiligen Produkts ergeben. Zur groben Orientierung: Zu Beginn wird möglichst nach zwei bis drei Tagen kontrolliert, spätestens jedoch am fünften Tag, danach wöchentlich, bis der Befall abgeklungen ist. In der Kanalisation gelten davon abweichende, längere Intervalle. Wenn Ihr Betrieb also gerade in der akuten Bekämpfungsphase steckt, sollten Sie in diesem Rhythmus Rückmeldungen zu den Stationen erhalten, nicht erst wieder beim nächsten Routinetermin in vier Wochen.

Was das für Ihre eigene QM-Dokumentation bedeutet

Wer in der Gastronomie, im Lebensmittelhandel oder als Hausverwaltung mit Standards wie HACCP, IFS oder vergleichbaren Vorgaben arbeitet, hat mit der Schädlingsbekämpfung ohnehin eine Nachweispflicht. Neu ist, dass diese Nachweispflicht jetzt zweigeteilt ist. Erstens muss belegt sein, dass regelmäßig kontrolliert wurde, selbst wenn dabei kein Befall auftrat. Zweitens muss jeder tatsächliche Ködereinsatz mit einem konkreten Befund begründet und sein Ende dokumentiert sein.

Das ist kein zusätzlicher Papierkram, den sich jemand ausgedacht hat, sondern die logische Kehrseite der neuen Zulassung: Weniger Gift bedeutet nicht weniger Kontrolle, sondern mehr Beleg dafür, warum wann was eingesetzt wurde. Bei einem Audit, sei es intern oder durch einen Kunden, wird genau das nachgefragt: Wann wurde die Station zuletzt kontrolliert, mit welchem Ergebnis, und falls beködert wurde, worauf stützte sich diese Entscheidung.

Genau an dieser Stelle lohnt sich ein Blick auf das Werkzeug, mit dem Ihr Schädlingsbekämpfer arbeitet. Unser Betrieb dokumentiert Kontrollen und Befallsfeststellungen digital über das Monitoringsystem TrapMap. Jede Station wird per Scan erfasst, jeder Befund landet mit Zeitstempel und, wo sinnvoll, mit Foto in der Historie des jeweiligen Objekts. Das ersetzt kein Fachwissen, aber es macht aus einer Kontrolle sofort einen belastbaren Nachweis, den Sie im Zweifel Ihrem eigenen Auditor zeigen können, ohne erst ein Kontrollbuch zu durchsuchen.

Was Sie als Betrieb jetzt tun sollten

Fragen Sie Ihren Schädlingsbekämpfer aktiv, ob und wann die Umstellung bei Ihnen ansteht, und lassen Sie sich erklären, mit welchem Produkt bislang gearbeitet wurde. Prüfen Sie, ob Ihr aktueller Bericht klar zwischen Sichtkontrolle, Monitoring ohne Befund und Köderphase mit Befund unterscheidet. Wenn Ihr Betrieb einem Lebensmittelstandard unterliegt, sprechen Sie das Thema aktiv bei der nächsten internen Auditvorbereitung an, denn Prüfer kennen die neue Rechtslage inzwischen und fragen gezielt danach. Und falls Ihre Dokumentation bislang auf Papier läuft, ist jetzt ein guter Zeitpunkt für den Wechsel auf ein digitales System, weil der Aufwand pro Kontrolle sonst spürbar steigt.

Für Gewerbebetriebe mit besonderen Anforderungen an Nachweisführung und Objektdokumentation haben wir eine eigene Übersicht unter Schädlingsbekämpfung für Gewerbe zusammengestellt. Details zur Rattenbekämpfung selbst, von der Befallserkennung bis zur Kostenfrage, finden Sie auf der Seite Rattenbekämpfung.

Ein Regelwechsel, keine Notlage

Die Umstellung wirkt auf den ersten Blick nach mehr Aufwand, und das ist sie in der Dokumentation auch. Fachlich ist sie aber eine Weiterentwicklung dessen, was gute Schädlingsbekämpfung ohnehin schon lange fordert: erst der belegte Befall, dann der gezielte Einsatz. Für Ihren Betrieb bedeutet das vor allem, genauer hinzusehen, was in Ihren Berichten steht, und einen Dienstleister zu haben, der Ihnen diesen Unterschied nachvollziehbar erklärt, statt ihn wegzulassen.

Sie brauchen Hilfe? Alles zur Rattenbekämpfung in Hamburg, im Kreis Pinneberg und im Umland.

Häufige Fragen

Ist Dauerbeköderung ab 1. Juli 2026 grundsätzlich verboten?

Nicht an einem einzelnen Stichtag für alle Produkte gleich. Die bisherigen Zulassungen der Wirkstoffe liefen zum 30.06.2026 aus, für Restbestände gelten danach eine Abverkaufsfrist von 180 Tagen und eine Aufbrauchfrist von weiteren 180 Tagen. Maßgeblich ist die Zulassung (SPC) des jeweils eingesetzten Produkts, deshalb kann sich die Umstellung in Ihrem Betrieb über mehrere Monate hinziehen.

Müssen wir unsere Köderstationen jetzt abbauen lassen?

Nein. Die Stationen selbst bleiben stehen und erfüllen weiter ihren Zweck. Sie werden nur anders bestückt: giftfrei zur Überwachung, mit Rattengift erst, wenn ein Befall tatsächlich festgestellt und dokumentiert wurde.

Wer entscheidet, wann ein Befall vorliegt und Gift eingesetzt werden darf?

Das entscheidet Ihr Schädlingsbekämpfer anhand nachvollziehbarer Anzeichen wie Fraßspuren, Kot, Sichtungen oder einem angenommenen Monitoringköder. Der Befund muss aktuell und belegbar sein, in der Praxis wird ein Nachweis verlangt, der nicht älter als etwa vier Wochen ist.

Wird die Schädlingsbekämpfung durch die Umstellung teurer?

Der Wirkstoffeinsatz selbst wird eher seltener, weil er nur noch befallsbezogen erfolgt. Der Aufwand für Kontrollen und Dokumentation steigt dagegen, besonders wenn diese noch auf Papier laufen. Genaue Zahlen für Ihren Betrieb erfahren Sie über /preise/.